Hier - je nachdem, wie man es möchte - eine lustige Geschichte oder ein kniffliges juristisch-logisches Rätsel:
1. Unter den fehlerhaften Beweisführungsarten scheint die bei weitem fehlerhafteste diejenige zu sein, welche die Griechen ἀντίστρεφον nennen.
2. Diese Gattung haben einige der Unsrigen, wahrlich ganz und gar nicht unpassend, [auf lateinisch] reciproca sc. argumenta d.h. zurückbezügliche Schlussarten genannt.
3. Das Fehlerhafte eines solchen [logischen] Schlusses besteht darin, dass der vorausgegangene Beweissatz zurückgegeben und [umgekehrt] nach der andern Seite gegen Den gewendet werden kann, von dem er vorgebracht wurde[,] und also nach beiden Seiten hin Geltung und Bedeutung erhält. Derartig ist jener sehr bekannte [logische] Schlusssatz, dessen sich Protagoras[,] [unter den Philosophen] der spitzfindigste aller Sophisten, gegen seinen eigenen Schüler Euathlus bedient haben soll.
4. Beide geriethen nämlich in Zank und Streit mit einander über das verabredete und versprochene [Unterrichts-]Honorar.
5. Euathlus, ein höchst wohlhabender Jüngling, dessen eifrigster Wunsch es war, die Redekunst zu erlernen und sich die Fertigkeit anzueignen, [Processe und] gerichtliche Sachen zu verhandeln,
6. begab sich in dieser Absicht zum Protagoras in die Schule und versprach dafür, die als Stundengeld von diesem Lehrmeister geforderte, sehr bedeutende Schulgeldsumme [pünktlich] zu entrichten, bezahlte aber schon sogleich, noch vor dem Beginn des Unterrichtes, die Hälfte des ganzen Betrags und einigte sich mit ihm dahin, dass er die noch übrige, andere Hälfte erst an dem Tage zu entrichten haben solle, wenn er seinen ersten Process vor Gericht geführt und gewonnen haben würde.
7. Später, als er bereits schon ziemlich lange Zuhörer und Anhänger des Protagoras gewesen war und wohl auch besonders auffallende Fortschritte in der Kunst der Beredsamkeit gemacht, nur aber keine Anstalt sehen liess, Processe anzunehmen und dabei nun eine lange Zeit verlief und es fast den Anschein nahm, dass dies [von Euathlus] mit Absicht geschehe, fasst Protagoras einen, seiner Meinung nach, höchst schlauen Entschluss:
8. er beschliesst, auf Bezahlung des vertragsmässigen Schuldgeldrestes ernstlich zu dringen und macht deshalb einen Process gegen Euathlus vor Gericht anhängig.
9. Und als sie nun Beide [zum vollständigen Ausgleich des Rechtsstreites] der gerichtlichen Verhandlung halber vor den Richtern erschienen waren, da ergriff zuerst Protagoras das Wort und liess sich also vernehmen: „Erfahre [denn jetzt], mein gar zu thörichtes Bürschchen, dass Du nach beiden Seiten hin gezwungen sein wirst, mir die verlangte Schuldforderung zukommen zu lassen, mag nun die [richterliche] Entscheidung gegen Dich oder auch für Dich ausfallen.
10. Denn im Fall der Rechtsspruch gegen Dich entschieden werden sollte, wirst Du schuldig sein, mir Stundengeld zu entrichten [,und zwar] dem Rechtsspruch gemäss, weil ich [den Process] gewonnen habe; sollte aber [wider Erwarten] das Urtheil zu Deinen Gunsten ausfallen, wirst Du [ebenfalls] schuldig sein, mir das Honorar zu entrichten [,und zwar] unserem Vertrage gemäss, weil Du dann [Deinen ersten Process] gewonnen haben wirst.
11. Darauf antwortete Euathlus mit folgender Einwendung: Ich würde dieser Deiner mir gestellten [zweideutigen] trügerischen Sophistenfalle [sehr leicht dadurch] haben ausweichen können, ich hätte nur nicht selbst das Wort zu ergreifen und mich nur eines anderen Sachwalters zu bedienen brauchen.
12. Nun aber behalte ich mir ein noch weit grösseres Vergnügen hinsichtlich des [für mich] siegreichen Ausganges vor, wenn ich nicht nur in Ansehung des Rechtsstreites, sondern auch in Ansehung dieser Deiner [gegen mich gebrauchten] Beweisführung [trotzdem] als Sieger hervorgehe.
13. Erfahre [denn also auch Du jetzt], mein gar zu weiser Schulmeister, dass ich nach beiden Seiten hin nicht werde gezwungen werden können, Dir die verlangte Schuldforderung zukommen zu lassen, mag nun die [richterliche] Entscheidung gegen mich ausfallen oder zu meinen Gunsten.
14. Denn im Fall die Richter zu meinen Gunsten entscheiden sollten, dann bin ich Dir ja nichts schuldig zu entrichten, dem Rechtsspruch gemäss, weil ich [meinen Process] gewonnen habe; sollten sie nun aber [wider Erwarten] gegen mich entscheiden, dann bin ich auch erst recht wieder nichts zu entrichten schuldig, unserem Vertrage gemäss, weil ich [ja dann meinen ersten Process] nicht gewonnen habe.
15. Da nun meinten die Richter freilich, dass dieser Rechtsfall, wegen der auf beiden Seiten angeführten Gründe, zweifelhaft und unauflösbar sich erweise[,] und um nicht einen Rechtsspruch zu thun, der sich gar etwa, auf welche von beiden Seiten er sich auch immer hinneigen sollte, selbst [widersprechen und deshalb] wieder aufheben möchte: wussten sie [die Richter] sich keinen anderen Rath, als die Sache unentschieden zu lassen und die Entscheidung auf den Nimmermehrtag [weit] hinauszuschieben.
16. So wurde also dieser in der Ueberredungskunst so berühmte [Schul-]Lehrer durch sein eigenes Beweismittel von seinem jugendlichen Schüler gefangen und durch die Art dieses listig ausgeklügelten Kunstkniffs hingehalten.
[Aulus Gellius: Die Attischen Nächte. Übersetzt und mit Anmerkungen versehen von Fritz Weiss. 2 Bände. Leipzig 1875; Nachdruck Darmstadt 1975; Bd. 1, S. 284-286]